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Erstattung der Kassen: So geht's


INFORMATION der GKK Steiermark


FÜR DIE INANSPRUCHNAHME PSYCHOTHERAPEUTISCHER BEHANDLUNG

  1. Psychotherapeutische Behandlung im Krankheitsfall kann bei bestimmten VertragsärztInnen (WahlärztInnen), bei einem/einer freipraktizierenden Psychotherapeuten/in oder in bestimmten Kassenambulatorien in Anspruch genommen werden; entsprechende Informationen erteilt Ihr Krankenversicherungsträger.

  2. Zwischen den freipraktizierenden PsychotherapeutInnen und der Sozialversicherung gibt es derzeit noch keine vertragliche Regelung.

Bei Inanspruchnahme eines/einer freipraktizierenden Psychotherapeuten/in gewährt die Kasse bis zum Abschluss von Verträgen mit dieser Berufsgruppe gegen Vorlage einer saldierten Honorarnote bis auf Weiteres einen Kostenzuschuss. Der Kostenzuschuss ist nach Art (Einzel- oder Gruppenbehandlung) und Dauer der Behandlung (Sitzung) unterschiedlich hoch. Der genaue Betrag kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger erfragt werden.

Voraussetzungen für die Gewährung eines Kostenzuschusses sind:

  1. a) das Vorliegen einer psychischen Störung, die als Krankheit anzusehen ist (keine Kosten werden z. B. bei bloßer Beratung in Schul-, Familien- und Berufsproblemen übernommen);

  2. b) der schriftliche Nachweis, dass spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung (Sitzung) im gleichen Abrechnungszeitraum (= Kalendervierteljahr) eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde; diese Bestätigung soll auf dem von der Kasse aufgelegten Bestätigungsformular erfolgen. Der Arzt/Die Ärztin kann, wenn er/sie ein/e Vertragsarzt/ärztin ist, mit der eCard in Anspruch genommen werden.

  3. c) Die Honorarnote muss folgende für die Kasse unbedingt erforderliche Informationen enthalten:

  • – Familien-, Nachname, Vorname und Geburtsdatum des/der Patienten/in (nach Möglichkeit Angabe der Versicherungsnummer),

  • – Diagnose,

  • – Behandlungsmethode,

  • – Anzahl der Behandlungen (Sitzungen),

  • – Angabe, ob Einzel- oder Gruppenbehandlung (Sitzung),

  • – Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen),

  • – Honorar mit Angabe der Mehrwertsteuer und des Mehrwert-

steuersatzes,

  • – Saldierungsvermerk (bzw. Einzahlungsabschnitt) beilegen,

  • – Unterschrift und Stempel des/der Psychotherapeuten/in.

  • d) Ab der elften Sitzung ist es erforderlich, dass ein vom Psychotherapeuten/Psychotherapeutin auszufüllendes Antragsformular („Fragebogen“) vorgelegt wird.

3. Psychotherapeutische Behandlung durch bestimmte VertragsärztInnen oder in bestimmten Kassenambulatorien (siehe Punkt 1) erfolgt gegen Vorlage der eCard.

  1. Ab der elften Sitzung kann eine psychotherapeutische Behandlung auf Kassenkosten (Kranken- schein, Kostenerstattung oder Kostenzuschuss) nur nach kontrollärztlicher Bewilligung erfolgen.

  2. Die dargelegte Regelung hinsichtlich des Kostenzuschusses (siehe Punkt 2) gilt nur für die Übergangszeit bis zum Abschluss von Verträgen mit den freipraktizierenden PsychotherapeutInnen.


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